Warum erhöhen sich die Trinkwasserpreise ab dem 01.01.2023
Die Kalkulation der Trinkwasserpreise erfolgt auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes, ohne den Ansatz der Abschreibungen zu Wiederbeschaffungswerten. Die Grundlage für den geltenden Trinkwasserpreis bilden die Jahresabschlüsse der Jahre 2019 bis 2022 sowie die vorläufigen Haushaltsansätze für die Jahre 2023 bis 2026. Die Nachkalkulation für die Jahre 2019 bis 2022 ergab eine Unterdeckung (Verlust) von 2.457.064,43 €, welche in der Kalkulationsperiode 2023 bis 2026 auszugleichen ist. Durch diese Unterdeckung erhöht sich die Verbrauchsgebühr in der Folgeperiode allein um 84 ct/m³. Zusätzlich sind Sanierungsmaßnahmen für das Leitungsnetz in Höhe von ca. 1,75 Mio. Euro vorgesehen.
Wer trägt die Sorge und Verantwortung für die Wasserversorgung?
Dem Zweckverband Wasserversorgung Unteres Inntal wurde von seinen Verbandsgemeinden die Verantwortung für die ordnungsgemäße Trinkwasserversorgung im Verbandsgebiet übertragen. Aus diesem Grund kann nur der Zweckverband über Angelegenheiten der Wasserversorgung entscheiden. Allein er ist für die Unbedenklichkeit des Trinkwassers bis zur Übergabestelle verantwortlich. In dieser Verantwortung enthalten ist auch, dass Abnehmer nicht durch andere Abnehmer gefährdet werden können, z. B. Eigenbauanlagen.
Welche Qualität hat das gelieferte Wasser?
Das Trinkwasser hat keine Bestandteile, chemischer oder bakterieller Art, die eine Gefährdung des Nutzers und dessen Anlagen bewirken können. Das Trinkwasser wird regelmäßig entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Anforderungen aus der Trinkwasser- und Eigenüberwachungsverordnung als auch den Verpflichtungen aus den Wasserrechtsbescheiden untersucht. Diese wird von einem unabhängigen und akkreditierten Labor durchgeführt. sämtliche Untersuchungsbefunde werden unabhängig vom Zweckverband in das zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Die Qualität unseres Trinkwassers ist ausgezeichnet. Sämtliche Grenzwerte wurden eingeholt und z. T. erheblich unterschritten. Aktuelle Untersuchungsergebnisse können Sie hier einsehen.
Wird das Wasser gechlort?
Unser Trinkwasser wird nicht gechlort. Die Chlorung von Trinkwasserleitungen wird ausschließlich auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder einer übergeordneten Stelle ausgeführt. Diese ist in jedem Fall öffentlich bekannt zu machen.
Für welche Verwendung ist das Trinkwasser geeignet?
Das Trinkwasser des Zweckverbandes ist für alle Zwecke geeignet. Den Härtegrad können sie auf unserer Internetseite oder telefonisch in unserem Kundenzentrum erfahren.
Mahnungen vermeiden? Das können Sie tun
Unsere Empfehlung: Zahlen Sie ihre Rechnungen und Abschläge immer pünktlich und in der richtigen Höhe – am besten per SEPA-Lastschrift. Wir buchen dann die Beträge zum vereinbarten Termin direkt von Ihrem Konto ab. Sie haben dadurch den Kopf frei, größere Beträge stauen sich erst gar nicht an und Sie können keinen Zahlungstermin verpassen. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es uns per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder auf dem Postweg zu.
Was passiert bei einer Rücklastschrift?
Für eine fehlgeschlagene Lastschrift gibt es verschiedene Gründe: Das Konto ist nicht ausreichend gedeckt, die Kontoverbindung wurde falsch angegeben oder das Konto existiert nicht mehr. Die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers wird rückgängig gemacht und es entstehen Kosten, die der Zahlungspflichtige zu tragen hat. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben und wir eine Rücklastschrift erhalten, dann bekommen Sie in den nächsten Tagen einen Brief oder eine E-Mail von uns. Dort erfahren Sie, wie es mit Ihrer Abbuchung konkret weitergeht.
Was kann ich bei einem vorübergehenden finanziellen Engpass tun?
Wenn Sie Ihren Abschlag oder Ihre Rechnung aktuell nicht bezahlen können, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Halten Sie dabei die Nummer Ihres Vertragskontos bereit. Wir können dann eine Stundungsvereinbarung mit Ihnen treffen. Damit zahlen Sie jeweils einen vereinbarten Betrag zu den mit uns vereinbarten Terminen.
Wann und durch wen erfolgt die Ablesung der Wasserzähler?
Die Ablesung erfolgt zu Beginn des Folgejahres über eine Funkauslesung durch den Zweckverband Anfang Januar. Sie müssen uns deshalb keinen Zählerstand melden.
Wann erhalte ich hierfür meine Abschlussrechnung?
Die Zustellung der Abrechnung erfolgt in der Regel jeweils ab Anfang Februar.
Ein Grundstück wurde verkauft. Wie kann man dem Zweckverband den Eigentümerwechsel melden?
Hierzu ist dieses Formular auszufüllen.
Wie kann eine Namensänderung, Adressänderung oder eine Änderung Ihres Abschlages erfolgen?
Sie erreichen uns telefonisch unter der Telefonnummer 08502/917140 oder über E-Mail an die Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ist eine Abrechnung der Trinkwassergebühren über den Mieter möglich?
Der Zweckverband schließt den Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks oder mit Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und Inhabern ähnlicher dinglicher Rechte daran ab. Deshalb ist eine direkte Abrechnung über den Mieter nicht möglich.
Wie kann ich ein SEPA-Lastschriftmandat für die Abrechnung der Trinkwassergebühren erteilen?
Hierzu ist dieses Formular auszufüllen.
Informationen für Bauherren
Was versteht man unter dem Hausanschluss?
Der Hausanschluss ist die Trinkwasserleitung die Ihr Grundstück mit den zugehörigen Armaturen von der Hauptleitung (meist im öffentlichen Straßengrund) bis zum Ausgangsventil nach dem Zähler des Zweckverbandes mit Ihrer Hausinstallation verbindet. Die Lage, Art, Zahl und Größe dieser Leitung wird nach der Vertragsgrundlage des Versorgungsvertrages (§ 10 AVBWasserV) vom Zweckverband festgelegt. Ihre berechtigten Interessen werden dabei selbstverständlich berücksichtigt.
Wer trägt die Verantwortung?
Die Verantwortung für diese Leitung geht ab der Übergabestelle (=Wasserzähler) auf Sie über. Der Zweckverband führt den Unterhalt für Sie kostenlos aus. Sämtliche Erneuerungs-/ Sanierungsarbeiten sind in der Wassergebühr enthalten. Lediglich anfallende Rekultivierungsmaßnahmen auf Ihrem Grundstück sind von Ihnen zu tragen. Leitungserneuerungen werden immer nach dem derzeit aktuell gültigen Stand der Technik ausgeführt. Hierzu können ggf. Umbauten erforderlich werden die von Ihnen zu veranlassen sind. Den anerkannten Stand der Technik wird aus den jeweils geltenden Vorschriften und Verordnungen umgesetzt. Hierdurch soll für Sie, gerade auch bei älteren Anwesen, die denkbar möglichst beste Versorgungssicherheit zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen erreicht werden.
Wer muss, und wann muss man den Hausanschluss beantragen?
Für die Neuverlegung, Umlegung oder sonstige Änderungen ist ausschließlich der Zweckverband zuständig. Der Bauherr oder der Grundeigentümer muss rechtzeitig an den Zweckverband einen Antrag stellen. Diesen erhalten Sie im Internet oder in Papierform in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes.
Die Antragsstellung muss mindestens 2 Wochen vor dem gewünschten Ausführungstermin erfolgen. Besonders in Stoßzeiten (z. B. im Frühjahr oder Spätherbst) kann es zu längeren Wartezeiten kommen. Wir bitten hier um Verständnis das eine möglichst wirtschaftliche Haushaltsführung eine umfassende Planung voraussetzt. Die Herstellung der Hausanschlüsse erfolgt sobald wie möglich, in der Reihenfolge der Antragsstellung.
Wer legt die Trasse fest und stellt den Hausanschluss her?
Der Zweckverband legt den Anschluss in seiner Lage fest. Ihre Meinung ist uns dabei wichtig und wird im Rahmen des Möglichen bei der Trassenführung berücksichtigt. Vorarbeiten sind bei der Hausdurchführung erforderlich. Die Stärke der Anschlussleitung wird ebenfalls vom Zweckverband festgelegt. Grundsätzlich soll die Anschlussleitung rechtwinklig, auf kürzestem Weg und gradlinig in den Anschlussraum geführt werden. Die Überbauung einer Trinkwasserleitung ist grundsätzlich nicht gestattet. Im Schadensfalle ist dann keine Reparatur mehr möglich. Die Lage der Trinkwasserleitung auf dem Grundstück wird Ihnen skizziert ausgehändigt. Wir bitten die Leitungstrasse jeweils 2 Meter links und rechts von jeglicher Bepflanzung freizuhalten. So sichern Sie sich dauerhaft eine qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung für Ihre persönlichen Bedürfnisse.
Der Heizölraum ist kein Anschlussraum. Wir bitten Sie vor Beginn der Arbeiten mit dem Zweckverband den Ort der Übergabestelle abzustimmen. Es ist wichtig diese vor Beginn der Arbeiten der Installationsfirma festzulegen. Die Mauerdurchführung wird nach den einschlägigen DIN-Vorschriften hergestellt. Eine Mauerdurchführung mit KG-Rohr entspricht nicht dem anerkannten Stand der Technik und kann vom Zweckverband nicht verwendet werden.
Welche Kosten trägt wer?
Der Anschlussnehmer trägt die Kosten des Hausanschlusses ab dem Hausanschlussschieber. Die Abrechnung der Kosten erfolgt entsprechend dem jeweils gültigen Preisblatt (Anlage zu AVBWasserV - Allgemeine Bedingungen und Preise für die Versorgung mit Wasser). Vor Beginn der Arbeiten erhalten Sie eine Kostenschätzung über die voraussichtlich entstehenden Anschlusskosten. Wir bitten diese zu unterzeichnen und dem Zweckverband zurückzusenden. Erst nach Eingang Ihrer Kostenübernahmeerklärung kann mit der Planung für die Herstellung der Hausanschlussleitung begonnen werden. Selbstverständlich werden sämtliche auf dem Grundstück bereits geleisteten Anzahlungen bei der Abrechnung des Hausanschlusses berücksichtigt. Die Herstellung des Rohrgrabens kann entsprechend der Vorgabe des Zweckverbands von Ihnen ausgeführt werden. Wir bitten um Beachtung, dass Sie bei Eigenherstellung des Leitungsgrabens die Gewährleistung nach BGB übernehmen.
Wo beginnt die Wasserversorgungsanlage des Hauseigentümers und dessen Verantwortung (Anlage des Grundeigentümers)?
Die Anlage des Abnehmers (Hausinstallation) beginnt nach der Übergabestelle der Anschlussleitung, d. h. zwischen dem Zähler und dem Ausgangsventil. Ab dieser Stelle ist allein der Hauseigentümer für einen ordnungsgemäßen Betrieb, eine regelmäßige Wartung usw. verantwortlich. Eine elektrische Erdung ist an der Wasserleitung nicht möglich (z. B. Schutzerdung, Potentialausgleich). Der Eigentümer hat hierfür gem. § 12 AVBEItV entsprechende Einrichtungen zu schaffen.
Wer darf die Hausinstallation herstellen? Eigenbau - Fachbetrieb?
Alle Arbeiten an der Hausinstallation sind unter anderem aus sicherheitstechnischen und hygienischen Gründen grundsätzlich von einem zugelassenen Installationsunternehmen (§ 12 AVBWasserV - Installationsverzeichnis) auszuführen. Die Fertigstellungsanzeige ist von der verantwortlichen Installationsfirma zu unterzeichnen. Erst nach Vorliegen der Anzeige können der Zählereinbau und die Wasserlieferung erfolgen.
Nach welchem Recht muss die Anlage des Eigentümers erstellt werden?
Die Installation der Anlage nach dem Zähler muss grundsätzlich nach der DIN 1988, den DVGW-Richtlinien und der AVBWasserV erstellt werden. Auf die entsprechenden Vorschriften zur Hauseinführung (DIN 18336/37, DIN 18195 DVGW G459/1 und VP 601) wird im Besonderen verwiesen.
Regenwasser - Waschwasser verwenden?
Regenwasser für die Toilettenspülung oder sogar für das Wäschewaschen zu nutzen, wird von vielen Fachleuten abgelehnt. Regenwasser eignet sich zum Gartengießen und das ist auch erlaubt. Eine andere Nutzung bringt derart viele Gefahren, dass hiervon allgemein abgeraten wird. Auch kann das saubere Regenwasser („Saurer Regen“) zu empfindlichen Störungen im eigenen Leitungsnetz führen und bürdet den Kläranlagen zusätzliche Arbeiten auf, die sehr kostenträchtig sind. Was will man mit der Regenwassernutzung erreichen? Trinkwasser sparen kann man mit modernen Geräten und Armaturen sehr gut. Auch bei Regenwasseranlagen müssen die Trinkwasseranlagen so ausgebaut sein, als gäbe es diese Eigenversorger nicht, denn wenn der Regen ausbleibt, wird Trinkwasser gebraucht. In unserem Bereich ist es wichtig, dass der Regen in das Grundwasser sickert und nicht direkt über die Hausanlagen durch die Klärwerke in den Vorfluter geleitet wird. Das Wasser fehlt schlichtweg dem Grundwasserstrom. Der Zweckverband muss, um die anderen Abnehmer vor Beeinträchtigungen zu schützen, hohe Auflagen den Regenwasseranlagenbetreibern auferlegen. Es muss ein getrenntes, farblich gekennzeichnetes Wasserleitungsnetz zusätzlich verlegt werden.
Alle Anträge oder Änderungen können Sie uns entweder telefonisch unter 08502/917140 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mitteilen